Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. AGBs für entgeltliche Lieferungen und Leistungen
1.1. Geltung der AGB
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der LCS Computer Service GmbH (nachfolgend LCS) gelten für alle Rechtsgeschäfte mit Kunden. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (einschließlich Dienst- und Beratungsleistungen) von LCS erfolgen ausschließlich aufgrund der AGB von LCS. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen LCS und dem Kunden in ihrer jeweils gültigen Fassung.
1.2. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden gelten die AGB als angenommen. Auf Verlangen stellt LCS dem Vertragspartner ein Exemplar der AGB zur Verfügung. Sie können darüber hinaus online unter www.LCS-Schlieben.de eingesehen, herunter geladen und ausgedruckt werden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, auch wenn LCS diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Allgemeine Regelungen zum Vertrag
2.1. Vertragsschluss, Inhalt und Schriftformerfordernis
(1) Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Erteilung eines schriftlichen Antrages bzw. vor oder bei Abschluss eines schriftlichen Vertrages getroffen werden, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Alle Änderungen und Ergänzungen des schriftlich geschlossenen Vertrages, insbesondere in Projektbesprechungen festgelegte Änderungen und Beschlüsse, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die schriftliche Bestätigung der Änderungen oder Ergänzungen darf nur durch autorisierte Vertreter von LCS erfolgen. Der schriftlich geschlossene Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung über die Leistungspflichten von LCS dar.
(2) Angaben in einem Vertrag über Finanzierung (z.B. Leasing) sind lediglich Zahlungsbedingungen und berühren die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
2.2. Beteiligung Dritter am Vertragsschluss
Hat ein Vertriebspartner von LCS beim Vertragsschluss mitgewirkt, erkennt LCS Einwendungen des Kunden nicht an, die der Kunde aus einem zusätzlichen Vertragsverhältnis mit dem Vertriebspartner herleitet.
2.3. Leistungsfristen
(1) Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von LCS schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde LCS alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt, Genehmigungen und Freigaben erteilt sowie sonst erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Teillieferungen sind innerhalb der von LCS angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Terminverschiebungen rechtzeitig mitzuteilen, um LCS eine entsprechende Disponierung zu ermöglichen. LCS verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereiches von LCS liegen, verzögert oder unmöglich wird.
(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflicht durch LCS, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Außerdem hat LCS den Anspruch auf Vergütungsanpassung, wenn LCS hierdurch Mehraufwendungen entstanden sind.
2.4. Leistungserbringung
(1) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von LCS liegende und von LCS nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden LCS für deren Dauer von der Pflicht zur Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt entsprechend, wenn die dort genannten Umstände bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten von LCS eintreten.
(2) Sofern LCS für die Erbringung ihrer Leistungen auf Liefergegenstände angewiesen ist, die sie nicht selbst herstellt und die sie zur Zeit der Auftragserteilung nicht im Lager hat, ist LCS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit LCS von ihrem Lieferanten nicht beliefert wird und sofern LCS die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Das Selbe gilt, wenn LCS die verkaufte Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschaffen kann. LCS wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und dem Kunden gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
2.5. Übergang der Sachgefahr
(1) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs der zu liefernden Sachen geht auf den Kunden über, sobald diese dem Kunden übergeben wurden.
(2) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs der zu versendenden Sachen geht bereits zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem eine Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
2.6. Eigentumsvorbehalt
(1) LCS behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen vor, bis sämtliche Ansprüche, die LCS gegen den Kunden jetzt oder im Zusammenhang mit den gelieferten Sachen zukünftig zustehen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der LCS zustehenden Saldoforderung.
(2) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte, insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von LCS gefährdende Verfügungen zu treffen.
(3) Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an LCS ab; LCS nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an LCS abgetretenen Forderungen treuhänderisch für LCS im eigenen Namen einzuziehen. LCS kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, falls der Kunde seinen wesentlichen Pflichten, z.B. der Zahlung, nicht nachkommt. Kommt der Kunde seinen wesentlichen Pflichten nicht nach, ist er verpflichtet, auf Verlangen von LCS die erforderlichen Daten mitzuteilen, insbesondere Namen, Adresse, Telefonnummer des Käufers und die an ihn veräußerten Waren, damit LCS dem Käufer gegenüber die Abtretung der Forderung anzeigen und diese selbst einziehen kann.
(5) Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums oder des abgetretenen Zahlungsanspruchs durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt und das Eigentum von LCS sowie auf die Forderungsabtretung hinzuweisen. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, LCS unverzüglich telefonisch und unter Angabe des Sachverhalts zu informieren und auf Verlangen zusätzlich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, LCS den Namen des oder der Dritten, die eine Sach- oder Forderungspfändung betreiben oder sonstige Beeinträchtigungen verursachen, so mitzuteilen, dass LCS in der Lage ist, ihre rechtlichen Interessen dem Dritten gegenüber zu wahren. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von LCS um mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
2.7. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von LCS zuzüglich Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe der Stundensätze, Reise- und sonstige Nebenkosten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste von LCS.
(2) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Rechnungen von LCS sind sofort ohne Abzug fällig und zahlbar, es sei denn, LCS weist in der Rechnung eine Zahlungsfrist aus. Leistet der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung bzw. nicht innerhalb der in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist nach Zugang der Rechnung oder leistet der Kunde nicht innerhalb des vertraglich anderweitig vereinbarten Zahlungsziels, gerät er gemäß § 286 Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 2 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug; Ereignis i. d. S. ist der Zugang der Rechnung. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von sechs Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet werden. LCS behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.
(3) Für die Rechnungslegung bei Teilleistungen wird § 632 a BGB ausdrücklich abbedungen. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung von Teilleistungen nach Leistungsstand.
(4) Sind zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der von LCS gelieferten Sachen Installation, Montage und Einrichtungen erforderlich, so werden diese Leistungen von LCS gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich eine entgegenstehende Abrede getroffen. Sämtliche Unterstützungsleistungen, die LCS anbietet und die der Kunde in Anspruch nehmen möchte, sind gesondert nach Aufwand zu vergüten.
(5) Preiserhöhungen aufgrund der Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer trägt der Kunde.
2.8. Vertragliches Pfandrecht
LCS steht wegen der Forderung aus diesem Vertrag für ihre Leistungen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund dieses Vertrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das Pfandrecht besteht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen, soweit sie mit dem Gegenstand, an dem die Leistung erbracht wird, in Zusammenhang stehen.
2.9. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Übertragung von Rechten und Pflichten
(1) Der Kunde kann gegenüber LCS mit einer Forderung nur aufrechnen, wenn diese von LCS unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit LCS beruht, nicht geltend machen.
(2) LCS ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung von Pflichten auf einen Dritten ist ohne die Zustimmung des Kunden wirksam.
3. Pflichtverletzungen und Haftung
3.1. Rechte von LCS bei Zahlungsverzug des Kunden
(1) LCS kann, ungeachtet der ihr sonst zustehenden Rechte, die gelieferten Sachen zur Sicherung ihrer Ansprüche zurückfordern bzw. zurücknehmen, wenn der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug gerät. LCS muss dem Kunden diese Maßnahme zuvor angekündigt und eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt haben. LCS wird dem Kunden binnen eines Monats nach der Rücknahme erklären, welche weiteren Rechte LCS im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug des Kunden geltend machen wird. Diese Monatsfrist beginnt erst, wenn LCS alle gelieferten Sachen in deren Gesamtheit vom Kunden zurückerhalten hat. Die Regelung in Punkt 2.7 bleibt davon unberührt.
(2) LCS kann die Durchführung eines Vertrages bzw. mehrerer, zeitlich und sachlich miteinander verbundener Verträge einstellen, wenn der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug kommt oder wenn konkrete Anhaltspunkte einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorliegen. In diesem Fall kann LCS Zahlung bzw. Teilzahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung bzw. Teillieferung verlangen, auch wenn im Vertrag für LCS eine Vorleistungspflicht vereinbart wurde. LCS ist zusätzlich berechtigt, für noch nicht fällige Forderungen die Bestellung ausreichender Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Kunde die verlangten Sicherheiten nicht oder nicht in ausreichender Höhe, kann LCS ihrerseits die Leistung zurückhalten und die sich aus der Pflichtverletzung des Kunden ergebenden Ansprüche geltend machen.
3.2. Rechte von LCS bei Annahmeverzug
(1) Nimmt der Kunde die ihm angebotene vertragsgemäße Leistung nicht an, ist LCS nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, über die zu liefernden Sachen anderweitig zu verfügen. Für LCS besteht keine Verpflichtung zu einer Ersatzlieferung, wenn die verkaufte Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschafft werden kann. Unter diesen Umständen erlischt der Ersatzlieferungs-anspruch des Kunden, nachdem LCS dem Kunden die Unmöglichkeit oder erhebliche Erschwerung angezeigt hat, es sei denn, der Kunde erklärt sich mit einer von LCS angebotenen alternativen Liefermöglichkeit einverstanden.
(2) Nimmt der Kunde die von LCS angebotene vertragsgemäße Leistung nicht an und befindet er sich aufgrund dessen im Annahmeverzug, kann LCS, ohne einen Nachweis, 15 % des vereinbarten Preises für die angebotene Leistung als Entschädigung verlangen. LCS bleibt die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, dass LCS nur ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
3.3. Untersuchungspflichten des Kunden
Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Mängel, insbesondere auf Mengenabweichungen und offensichtliche sonstige Mängel, zu untersuchen (§ 377 HGB). Offensichtlich in diesem Sinne sind Mängel, die so offen zu Tage treten, dass sie auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskäufer ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne weiteres auffallen. Stellt der Kunde fest, dass die Lieferung vom Vertragsgegenstand abweicht, muss er die Ware unversehrt zur Rücksendung bereithalten. Mengenabweichungen, offensichtliche Mängel und Fehllieferungen hat der Kunde LCS innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Rügefrist sind jegliche Gewährleistungsansprüche wegen Mengenabweichungen und offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel, für den Zeitpunkt der Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Absendung der Mitteilung an LCS. Bei jeder Mängelrüge steht LCS das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Leistung bzw. des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Kunde LCS die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
3.4. Gewährleistung der LCS bei Kaufverträgen
(1) Die Gewährleistungspflichten beginnen mit der Ablieferung der Sachen. Die Gewährleistungsfrist im Fall einer Versendung der Waren beginnt mit Zurverfügungstellung der Sache an dem Bestimmungsort des Kunden, jedoch spätestens zwei Wochen nach dem Versand der Sachen. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht anders vereinbart, zwei Jahre.
(2) LCS leistet zunächst nach ihrer Wahl die Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Der Kunde hat zwei Nacherfüllungsversuche wegen desselben Mangels zu dulden. Scheitert die Nacherfüllung, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch für nur geringfügige Vertragswidrigkeiten (Pflichtverletzungen), insbesondere für nur geringfügige Mengenabweichungen oder Mängel, ausgeschlossen. Der Kunde hat LCS bei der Fehlerbeseitigung im Rahmen des ihm Zumutbaren zu unterstützen.
(3) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des gerügten Mangels gegen LCS zu.
(4) Sind die aufgetretenen Fehler auf Umstände zurückzuführen, die LCS nicht zu vertreten hat, sondern die aus dem Risikobereich des Kunden stammen, entfällt eine Gewährleistungspflicht. Dies gilt zum Beispiel bei Störungen infolge Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials oder im Falle einer Nichtbeachtung von Installationsvoraussetzungen. Des weiteren entfällt eine Gewährleistung, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Kaufgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung an LCS nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
(5) Zugesicherte Eigenschaften sind nur diejenigen, die als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Kunde zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch LCS. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.
(6) Bezieht der Kunde Updates oder Upgrades für Standardsoftware von einem Dritten (bspw. durch Online-Download via Internet), so haftet LCS nicht für daraus entstehende Fehler und Mängel. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass ein Fehler oder Mangel nicht auf einem bei dem Dritten bezogenen Update oder Upgrade beruht.
(7) Der Kunde soll Fehler, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, LCS unverzüglich in nachvollziehbarer Form, mit Angabe der für eine Fehlerbeseitigung geeigneten Information, schriftlich melden. Die Fehlerbesei-tigung findet am Sitz von LCS statt. Der Kunde wird den Kaufgegenstand ordnungsgemäß verpackt anliefern.
(8) Ist LCS auf Grund einer Fehlermeldung des Kunden tätig geworden, ohne dass ein Fehler vorlag, oder ist LCS für eine vorgenommene Fehlerbeseitigung nicht gewährleistungspflichtig gewesen, kann LCS vom Kunden die Vergütung ihres damit verbundenen Aufwandes auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungs-bewirkung gültigen LCS-Preisliste verlangen.
(9) Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleibt Punkt 4.5.
3.5. Haftung
(1) LCS haftet nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. LCS haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter.
(2) Soweit die Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen nicht ausgeschlossen werden kann, beschränkt sich die Schadensersatzhaftung von LCS auf den nach der Art der Lieferung und Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden.
(3) Soweit die Haftung LCS gegenüber beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadenersatzhaftung von gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern, sonstigen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von LCS.
(4) LCS haftet nicht für auftretende Mängel, die im Zusammenhang mit einer durch den Kunden vorgenommenen oder sonst veranlassten Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen. Es obliegt dem Kunden nachzuweisen, dass auftretende Mängel nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen beruhen.
4. Besondere Vereinbarungen für Serviceleistungen
4.1. Notwendige Neukalkulation
Der Kunde ist verpflichtet, LCS vollständig über alle Umstände, die die Realisierung der mit LCS getroffenen Vereinbarungen betreffen, zu informieren. Bei der Kalkulation der Leistungen geht LCS von der Richtigkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen aus. Sollten diese Informationen nicht zutreffen oder unvollständig sein und dadurch mehr Aufwendungen seitens LCS notwendig werden, wird das Angebot grundsätzlich unverbindlich und von LCS entsprechend neu kalkuliert.
4.2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) LCS setzt für eine erfolgreiche Projektrealisierung voraus, dass der Auftraggeber im Bereich seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen für die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter von LCS im Datenverarbeitungs-umfeld schafft, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Insbesondere sind die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber wird LCS im Rahmen der Ausführung der zu erbringenden Leistungen jede notwendige Unterstützung und Mitwirkung (wie z. B. Informationen, Sachmittel, Rechenzeiten, Testdaten, Arbeitsplätze, Kommunikations-mittel) unentgeltlich gewähren.
(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflicht durch LCS, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Außerdem hat LCS den Anspruch an entsprechende Anpassung der Vergütung, wenn ihr hierdurch Mehraufwendungen entstanden sind.
4.3. Vergütung
Serviceleistungen werden, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, von LCS nach Zeitaufwand aufgrund der geltenden Stundensätze gemäß der Preisliste von LCS in Rechnung gestellt. Fahrtkosten werden pauschal nach Entfernungszonen oder km-Pauschale in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden die angefallenen Reise-, Unterbringungs- und Materialkosten nach den Sätzen der jeweils geltenden Preisliste von LCS nach abrechen-barem Aufwand berechnet.
4.4. Abnahme und Übergabe der Leistungen
(1) Zur Abnahme der von LCS erbrachten Leistungen wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift, dass alle Leistungen im Rahmen des Auftrages erbracht und übergeben wurden und der Auftrag abgeschlossen ist. Sind Teilleistungen vereinbart, gilt diese Regelung entsprechend.
(2) Bewirkt LCS nach der Übergabe des Projektes Leistungen an Auftraggeber, werden diese Leistungen gesondert und auf der Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste von LCS in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber hat mit LCS diesbezüglich einen gesonderten Vertrag (z. B. in Form eines Wartungs- und/oder Hotline-Vertrages) geschlossen.
4.5. Gewährleistung bei werkvertraglichen Leistungen
(1) Die Gewährleistungspflichten beginnen mit der Abnahme des Werkes.
(2) Der Kunde ist zur Abnahme eines Werkes verpflichtet, sobald LCS ihm die Beendigung der Arbeiten mitgeteilt hat. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Leistung binnen einer von LCS gesetzten angemessenen Frist nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. LCS gewährleistet eine dem Stand der Technik entsprechende ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten. Im Rahmen der Gewährleistung erlischt der Gewährleistungsanspruch für diese Arbeiten mit dem Ende der Gewährleistungsfrist.
(3) Im Übrigen verjähren die Gewährleistungsansprüche nach zwei Jahren, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
(4) Es gelten die Regelungen unter Punkt 3. 4 entsprechend.
(5) Ist LCS auf Grund einer Fehlermeldung des Kunden tätig geworden, ohne dass ein Fehler vorlag, oder ist LCS für eine vorgenommene Fehlerbeseitigung nicht gewährleistungspflichtig gewesen, kann LCS vom Kunden die Vergütung ihres damit verbundenen Aufwandes auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungsbewirkung gültigen LCS-Preisliste verlangen.
4.6. Eigentum an Materialien
Mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts, einschließlich der Vergütung von Zusatzleistungen über das ursprüngliche Auftragsvolumen hinaus, gehen die erstellten Konzepte und Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers über.
4.7. Datenverlust
LCS setzt es als unbedingt erforderlich voraus, dass beim Auftraggeber eine jederzeit funktionsfähige Datensicherung vorliegt. Die Durchführung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, es sei denn, LCS hat sich hierzu ausdrücklich schriftlich verpflichtet. Schadensersatzansprüche eines Kunden gegen LCS für den Verlust von Daten sind ausgeschlossen, wenn bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden der Schaden nicht eingetreten wäre.
5. Reparatureinsendungen für Hardware
5.1. Versendung/Verpackung/Zubehör
(1) Einsendungen von Ware zur Reparatur müssen frei Haus an die Geschäftsadresse von LCS erfolgen. Die Rücksendung der Ware erfolgt auf Kosten des Kunden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Ware, die noch der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Gewährleistung unterliegt.
(2) Waren sind ordnungsgemäß verpackt, möglichst in ihrer Originalverpackung, zur Reparatur einzusenden. Im Falle von Laserdruckern sind Toner, Resttonerbehälter, Entwicklereinheit und Trommeln zu entfernen und die Versandvorschriften des Herstellers zu beachten.
(3) Eventuell mitgeliefertes Zubehör und eingebaute Optionen sind vom Kunden auf dem Lieferschein oder Reparaturauftrag zu vermerken. Nicht aufgeführtes Zubehör wird bei Verlust nicht ersetzt.
(4) Die zurückgesandte Ware hat der Kunde unverzüglich auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Transportschäden oder Fehlmengen sind dem anliefernden Spediteur oder Paketdienst sofort zu melden und auf den Frachtpapieren zu vermerken. Erfolgt eine Information an LCS nicht innerhalb von 7 Tagen nach Übernahme, gilt die zurück gesandte Ware als vollständig und unversehrt zurück übersandt.
5.2. Reparaturauftrag/Kostenvoranschlag
(1) Der Reparatureinsendung ist ein detaillierter Fehlerbericht und, sofern möglich, Probeausdrucke und Testdateien auf Datenträgern beizufügen.
(2) Wird vor der Reparatur die Erstellung eines Kostenvoranschlags gewünscht, hat der Kunde dies auf den Begleitpapieren deutlich zu vermerken. Erteilt der Kunde keinen Reparaturauftrag, hat er LCS die Erstellung des Kostenvoranschlags zu vergüten.
6. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Installation von Software
6.1. Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieser Bedingung ist die Installation von Software, das heißt das Abspeichern der Programmdateien auf dem Hauptspeicher des Kunden und die Vornahme der nötigen Einstellungen auf die Systemparameter (Konfiguration).
(2) Bei der Installation handelt es sich um eine Dienstleistung. Die Erfüllung bestimmter Funktionsmerkmale der Software oder die Beseitigung von Fehlern der Software gehört nicht zum Leistungsgegenstand.
6.2. Installationsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für eine Installation durch die LCS ist insbesondere die einwandfreie Funktion der installierten Hardware und der jeweils erforderlichen Basissoftware, ein korrekt subnettiertes Netz sowie die Bereitstellung ausgebildeten Bedienungspersonals durch den Kunden. Für die rechtzeitige Schaffung der jeweils erforderlichen Installationsvoraussetzungen hat der Kunde auf seine Kosten zu tragen.
(2) Von der LCS nicht zu vertretende Wartezeiten, zusätzliche Reisekosten und -zeiten sowie Arbeiten, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen geleistet werden, werden unter Ansatz der bei der LCS geltenden Stundensätze laut jeweils gültiger Preisliste zusätzlich berechnet.
6.3. Abschluss der Installation
(1) Die Installation ist abgeschlossen, wenn die Programmdateien auf der Hardware des Kunden gespeichert sind und die nötigen Einstellungen auf die Systemparameter vorgenommen wurden. Nach Beendigung der Installation wird ein Testlauf bzgl. der wesentlichen Funktionen durchgeführt, über dessen Verlauf ein Testprotokoll erstellt wird. Das Testprotokoll ist vom Kunden sowie dem verantwortlichen Mitarbeiter von der LCS zu unterzeichnen.
6.4. Installationszeit
(1) Die vereinbarten Installationszeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie zum Beispiel rechtzeitige Beendigung der vom Kunden zu treffenden Installationsvorbereitungen.
(2) Installationszeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Installation. Verzögert sich die Installation aus nicht von der LCS zu vertretenden Gründen, so gilt die Installationszeit als eingehalten.
7. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungen
7.1. Leistungsumfang
(1) Im Rahmen der Schulungen/Workshops werden die Mitarbeiter des Kunden mit der Bedienung der Softwareapplikationen der LCS vertraut gemacht. Zum Leistungsgegenstand der Schulung zählen die Durchführung der Schulung, Schulungsunterlagen sowie die Verpflegung im Haus der LCS für die Dauer der Schulung. Die Einzelheiten des Leistungsumfangs und die Teilnahmevoraussetzungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.
7.2. Anmeldung durch den Kunden, Anmeldebestätigung
(1) Anmeldungen zu Schulungen/Workshops sind durch den Kunden schriftlich (per Fax oder per Mail) gegenüber der LCS vorzunehmen. Der Kunde erhält rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung eine Anmeldebestätigung durch die LCS.
7.3. Absage einer Schulung/ eines Workshops durch die LCS
(1) Bei einer kurzfristigen Absage einer Schulung bzw. eines Workshops durch die LCS aus wichtigem Grund (bspw. Krankheit des Schulungsleiters, höhere Gewalt) besteht kein Anspruch des Kunden auf Ersatz von Kosten, die bereits im Rahmen der Vorbereitung der Schulung/ des Workshops angefallen sind.
7.4. Austausch von Teilnehmern, Stornierung durch den Kunden
(1) Der Kunde ist berechtigt, bis zum Beginn der Veranstaltung statt des gemeldeten Teilnehmers einen anderen Mitarbeiter anzumelden, soweit dieser die Voraussetzungen für die jeweilige Schulung bzw. den Workshop gemäß dem Schulungsprogramm erfüllt.
(2) Bei Stornierung der Anmeldung bis 7 Arbeitstage vor dem Schulungstermin entstehen dem Kunden keine Kosten.
(3) Im Falle einer Absage ab 6 Arbeitstagen vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % der Kursgebühr berechnet. Bei Nichtteilnahme, Stornierung am Veranstaltungstag und bei zeitweiser Teilnahme berechnet die LCS die vollen Schulungsgebühren zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit vorbehalten, der LCS einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachzuweisen.
8. Schlussregelungen
8.1. Rahmenbedingungen
Ein zwischen dem Kunden und LCS geschlossener Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Gerichtsstand ist Bad Liebenwerda.
LCS ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen von LCS sowie der Zahlungsort für Zahlungen des Kunden ist Schlieben.
8.2. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in den Bedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verwender bzw. die Vertragsparteien gewollt haben oder was der Verwender bzw. die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
Stand der AGB: 1. Dezember 2011